Alle verbliebenen Kosten, die von der Pflegeversicherung nicht abgedeckt werden, müssen die Betroffenen selbst aufbringen. Sind die Rente oder das Einkommen dafür zu niedrig, werden die Angehörigen erster Linie, das heißt die Kinder, für die Pflegekosten belangt. Der Sozialstaat kommt zunächst für die Kosten auf und holt sie sich nach einiger Zeit bei den Angehörigen zurück.
Allerdings ist seit dem 01.01.2020 gesetzlich festgelegt, dass Kinder nur dann für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen müssen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 Euro oder mehr beträgt.
Nur die Kinder können für den Unterhalt belangt werden, nicht die Enkelkinder, Neffen oder Nichten, Geschwister, Onkel oder Tanten.
Auch die Ehepartner der Kinder dürfen bei der 100.000 Euro Einkommensmarke nicht berücksichtigt werden, da kein Verwandtschaftsgrad zu den Schwiegereltern besteht. |
Zusätzlich können die Kinder folgende Posten von ihrem Einkommen abziehen und damit das anzurechnende Einkommen vermindern:
- Krankheitsbedingte Ausgaben und Krankenvorsorge
- Arbeitsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Materialien
- Kreditrückzahlungen sowie Tilgungszahlungen bei Baufinanzierung von Eigentum
- Unterhaltszahlungen an Ehepartner und/oder Kinder
- Private Altersvorsorgekosten, bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens
- Aufwendungen für regelmäßige Besuche der pflegebedürftigen Eltern
Vom bereinigten Nettoeinkommen kann noch der Selbstbehalt abgezogen werden. Dem unterhaltspflichtigen Kind steht ein Selbstbehalt von 2.700 Euro zu, davon 700 Euro für die Warmmiete. Durch einen Ehepartner beziehungsweise einer Ehepartnerin kommen 1.600 Euro hinzu. Der Selbstbehalt der Familie beläuft sich somit auf 3.600 Euro.
Ein Beispiel:
Das bereinigte Nettoeinkommen eines unterhaltspflichtigen Kindes beträgt |
4.600 Euro |
Abzüglich Selbstbehalt |
– 2000 Euro |
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__________ |
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2.600 Euro |
50 % für Elternpflege |
÷ 2 |
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__________ |
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1.300 Euro |
Das Elternpflegegeld beläuft sich somit auf 1.300 Euro.
Hat der Pflegebedürftige keine Kinder und kann die Kosten für die Pflege nicht selbst aufbringen, greift die Hilfe zur Pflege. Das heißt, ein Sozialhilfeträger übernimmt die Kosten nach SGB XII. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Pflegebedürftigkeit, bei der der Pflegegrad gemäß § 61a SGB XII festgelegt wurde
- Keine weitere Versicherung vorhanden, die die Kosten abdecken würde (Pflegezusatzversicherung)
- Kein Vermögen in Form von Wohneigentum, Bausparverträgen oder Sparbüchern
- Kinder verfügen nicht über genug Einkommen, um die Elternpflege zu finanzieren