Wann nutze ich das Angebot der Verhinderungspflege?
Eine zentrale Frage, die wir Ihnen gerne detailliert beantworten: Die Verhinderungspflege wird genutzt, wenn aus unterschiedlichen Umständen kein alternatives Pflegeangebot zur Verfügung steht. Dies kann praktisch bedeuten, dass sich Angehörige im Urlaub befinden, Verwandte selber erkrankt oder aus anderen Gründen verhindert sind. Eine Auszeit von der körperlich und mental anstrengenden Arbeit ist dahingegen der Grund Nummer 1 für die Nutzung der Verhinderungspflege. Wie der Begriff schon vermuten lässt, tritt dieses häusliche Pflegemodell dann in Kraft, wenn der ursprünglich Pflegende aus verschiedenen Gründen verhindert ist. Gründe für eine Verhinderung sind zum Beispiel:
- Erholungsurlaub zur Regeneration nach der physischen und psychischen Anstrengung,
- Entlastung des aktuellen Pflegepersonals, das meist aus Familien oder Freund besteht,
- oder schlichtweg fehlende Zeit durch beispielsweise Planung einer häuslichen 24 Stunden Betreuung oder ein allgemein gestiegenes Arbeitspensum.
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege – abgesehen von den folgend erklärten Pflegegrad-Voraussetzungen der Kranken- und Pflegekasse – besteht dann, wenn die Versorgung der pflegebedürftigen Person nicht mehr auszureichend sichergestellt werden kann.
Ihre Ansprüche bei der Verhinderung der Pflege
Fehlt nun noch die Beantwortung der Frage „Wie nutze ich das Angebot der Verhinderungspflege?“. Bevor Sie das Angebot der Pflegevertretung praktisch nutzen können, müssen zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die pflegebedürftige Person muss mindestens mit dem Pflegegrad 2 eingeordnet worden sein.
- Die pflegebedürftige Person muss vorher bereits mindestens 6 Monate häusliche Pflege erhalten haben.
Sind diese beiden Punkte erfüllt, so steht Ihnen eine Kostenübernahme der Verhinderungspflege durch die Pflegekasse zu. Vorausgesetzt, die Verhinderungspflegerin oder der Verhinderungspfleger
- sind mit der pflegebedürftigen Person weder verwandt noch verschwägert,
- und leben nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammen.
Angenommen, alle Voraussetzungen sind erfüllt, so erhalten Sie von der Pflegekasse pro Kalenderjahr insgesamt 1.612 Euro für eine notwendige Ersatzpflege. Zudem bestehen hierbei noch drei Sonderregelungen:
1. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.
2. Ebenso werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Kasse weitergezahlt.
3. Bis zu 50 % der zustehenden finanziellen Ansprüche der Kurzzeitpflege können für die Verhinderungspflege genutzt werden. Dadurch stehen zusätzliche 806 Euro zur Verfügung, die ein Aufstocken des Verhinderungspflegebetrags auf 2.418 Euro pro Kalenderjahr ermöglichen.