Die Promedica Alltagsbetreuung
NEU: Die Promedica Alltagsbetreuung – das individuelle Entlastungssystem. Sie entscheiden über die Leistungen die Sie wirklich brauchen.
Sicher durch die Pandemie! Unsere Corona-Maßnahmen
Service
Menschen, die Betreuung und Pflege im Alltag benötigen, haben Anspruch auf Unterstützung durch ihre Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der individuellen Pflegestufe. Diese richtet sich wiederum danach, wie viel Zeit täglich für Betreuung und Pflege aufgewendet werden muss. Anerkannt werden Zeiten für die Grundpflege, also Hilfe und Begleitung bei der Körperpflege, bei Toilettengängen, beim An- und Auskleiden sowie bei der Nahrungsaufnahme. Hinzu kommt die Zeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Spülen und Einkaufen.
Welche Pflegestufe für Ihre hilfebedürftigen Angehörigen gilt und ob ein Anspruch auf Pflegegeld für die Betreuung und Pflege zuhause besteht, stellen Gutachter bei einem Hausbesuch fest. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) diese Aufgabe. Bei pflegebedürftigen Privatversicherten kommen Gutachter von MEDICPROOF zum Einsatz, einer unabhängigen Begutachtungsstelle. Neben der Pflegestufe prüfen die Experten bei ihrem Besuch, wie lange die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich bestehen wird. Denn nur, wenn mindestens sechs Monate lang Pflege erforderlich ist, muss die Pflegekasse Pflegegeld zahlen.
Alle Informationen rund um das Thema Pflege
finden Sie auch in unserem Pflegeratgeber.
Hier geht es zum Download der zweiseitigen Übersicht
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad ist nicht endgültig. Eine neue Antragstellung auf eine höhere Eingruppierung ist bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes jederzeit möglich:
Pflegegrade 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte |
Pflegegrade 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte |
Pflegegrade 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte |
Pflegegrade 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit | ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte |
Pflegegrade 5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 bis 100 Gesamtpunkte |
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
Leistungen bei Pflege Zuhause*: Geldleistungen/Pflegegeld §37 SGB XI |
– | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Leistungen bei Pflege Zuhause*: Geldleistungen/Pflegesachleistung §36 SGB XI |
– | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Wohngruppen-Zuschlag §38a SGB XI* | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € |
Entlastungsbetrag ambulant §45b* (früher: Zusätzliche Betreuungs- (und Entlastungs-) Leistungen |
125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Leistungen bei vollstationärer Pflege | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Verhinderungspflege §39 SGB XI (€ pro Jahr) |
1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | |
Kurzzeitpflege §42 SGB XI (€ pro Jahr) |
1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | |
Wohnumfeldverbesserung (€ pro Maßnahme) | Bis zu 4.000€ | Bis zu 4.000€ | Bis zu 4.000€ | Bis zu 4.000€ | Bis zu 4.000€ |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel* | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € |
*€ pro Monat
Lassen Sie sich unverbindlich beraten:
Am 1. Januar 2015 ist die Reform der Pflegeversicherung in Kraft getreten. Vor allem für Demenzkranke und alle Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie ihre Angehörigen wurden Verbesserungen erzielt (125 Euro monatlich zur zusätzlichen Versorgung des Patienten)
Das Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst beschaffte Pflegekraft vergüten kann. Das sind in der Regel Familienangehörige, Verwandte oder erwerbsmäßig tätige Betreuungs- und Pflegekräfte. Es können aber auch Freunde oder Nachbarn sein, die die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Anspruchsberechtigt ist der Pflegebedürftige, der einen Pflegegradbeantragt und genehmigt bekommen hat.
Unabhängig von der Höhe der Pflegegradeinstufung haben Sie folgende Wahlmöglichkeiten:
Entweder
Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Beratungsbesuche von einer Pflegefachkraft soll dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.
oder
Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gedacht. Die ambulanten Pflegedienste rechnen Ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die Voll- und Teilstationäre Pflege / Versorgung. Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden.
oder
Für pflegebedürftige Personen ist es mitunter Realität, sowohl von einem Pflegedienst als auch von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn pflegerische Hilfe zu erhalten. Viele Angehörige übernehmen gerne einen Teil der täglich anfallenden Pflegetätigkeiten, haben aber nicht die Möglichkeit, diese Aufgabe den ganzen Tag zu bewältigen. In diesem Fall können das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen miteinander kombiniert werden.
Sie können Pflegegeld oder Pflegesachleistung jeden Monat und je nach Bedarf in wechselndem Umfang in Anspruch nehmen. Die Zahlungen der Pflegekasse sind kein Einkommen, und dürfen als solches auch nicht angerechnet werden. Die Leistungen der Pflegekasse sind steuerfrei. Wenn der Pflegebedürftige es an die pflegende Person weiterleitet, gilt dies ebenfalls nicht als Einkommen, außer der Pflegende wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für den Pflegebedürftigen tätig.
Voraussetzungen für den Erhalt:
Steuerliche Abzugsfähigkeit
Die Kosten für die häuslichen Betreuungs- und Pflegeleistungen Ihrer hilfebedürftigen Angehörigen können Sie nach § 33 EStG steuermindernd geltend machen:
Lassen Sie sich unverbindlich beraten:
Wenn die Pflegeperson im Urlaub, krank oder aus anderen Gründen verhindert ist, kann die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege gem. § 39 für bis zu 6 Wochen in Höhe des hälftigen Betrages fortgewährt, der VOR Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleistet wurde. Nach derzeitiger Praxis der Pflegekassen wird das Pflegegeld nur im Fall der stundenweisen Verhinderungspflege ungekürzt ausgezahlt. Daher empfehlen wir die Verhinderungspflege für maximal 8 Stunden am Tag zu beantragen. Die Verhinderungspflege ist damit ein sehr flexibles Instrument der Pflegeversicherung, wenn die betreuende und pflegende Person vorübergehend verhindert ist. Der Anspruch für maximal 42 Tage pro Kalenderjahr besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt hat und bei der Pflegekasse gemeldet ist oder bereits bei der Begutachtung durch den MDK benannt wurde. Im Extremfall kann die Verhinderungspflege auch schon vor Ablauf der sechs Monate beantragt werden, wenn die Pflegebedürftigkeit schon vorher bestand. Hierfür wird eine ärztl. Bescheinigung benötigt. Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mind. in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
Es können außerdem noch zusätzliche finanzielle Mittel aus dem Leistungsbeitrag der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet werden, wenn der Erstattungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro ausgeschöpft ist. Diese Mittel können jedoch nur dann hinzukommen, wenn die Kurzzeitpflege in demselben Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen worden ist. Aus dem Leistungsbeitrag der Kurzzeitpflege können dann zusätzlich 806 Euro für die Verhinderungspflege verwendet werden, d.h. insgesamt können für die Verhinderungspflege demzufolge maximal 2.418 Euro pro Kalenderjahr beansprucht werden.
Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Betreuungs- und Pflegekraft oder einem ambulanten Pflegedienst, oder durch entfernten Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, oder durch Nachbarn übernommen, beläuft sich die Leistung auf 1.612 Euro pro Jahr.
Wird die Verhinderungspflege durch einen nahen Angehörigen nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Zusätzliche nachgewiesene Kosten wie Verdienstausfall oder Fahrkosten können von der Pflegekasse erstattet werden bis zu einer Höchstgrenze von 1.612 Euro (inklusive des bereits gezahlten anderthalbfachen Pflegegeldes). Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen pro Jahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
TIPP: Verhinderungspflege braucht keine Begründung; es ist lediglich in dem Antrag anzugeben, dass die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist Man entscheidet dann für sich selbst, an welchen Tagen man eine Ersatzpflege braucht.
Lassen Sie sich unverbindlich beraten: